Zeit für ein paar Informationen über Kurzzeitkennzeichen

Der Sommer steht vor der Tür, viele erfüllen sich jetzt noch schnell den Wunsch nach einem neuen (gebrauchten) Fahrzeug. Event. kauft man sich ja auch endlich das ersehnte Cabrio. Autos kauft man heutzutage bequem über das Internet, in den einschlägig bekannten Internetbörsen gibt es ein großes Angebot von gebrauchten Fahrzeugen. Wer sich dann auf den Weg zum Händler / Privatverkäufer macht, der sollte sich vorher eine Frage beantworten: „Wie komme ich mit dem neu gekauften Wagen nach Hause?“ – Bei Händlern ist es oft recht einfach, Neuwagen werden dort gerne zugelassen übergeben. Natürlich zahlt der Kunde hier die Zulassung. Doch wie sieht es bei gebrauchten Fahrzeugen aus, oder wenn man aus Kostengründen das Fahrzeug selber aus einer anderen Stadt abholt? Ist das Fahrzeug noch angemeldet kann man sich in der Regel mit dem Verkäufer einigen, dass man (event. gegen eine Kaution) mit dem angemeldeten Fahrzeug nach Hause fährt und es dann zeitnah ummeldet. Ist das Fahrzeug abgemeldet, muss man einen anderen Weg wählen. Seit dem Jahr 2007 gibt es die Kurzzeitkennzeichen, im §16 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) steht geschrieben, dass Privatpersonen mit diesem Kennzeichen ein Fahrzeug (kurzfristig, für einen festgelegten Zeitraum) im nichtgewerblichen Bereich für Prüfungs-, Probe- und / oder Überführungsfahrten nutzen dürfen. Man könnte überspitzt sagen, die Kurzzeitkennzeichen sind die „roten Nummern“ für den privaten Gebrauch.

Bei der Verwendung von Kurzzeitkennzeichen, gibt es oft rechtlich strittige Fragen. Die erste Frage: Was ist eine Prüfungsfahrt, was ist eine Probefahrt und wie weit kann man eine Überführungsfahrt auslegen? Darauf kann man nun gar nicht so eine pauschalisierte Antwort geben, fest steht, dass nur diese Fahrten genehmigt sind, alle anderen Fahrten wären rein rechtlich gesehen ein Kennzeichenmissbrauch welcher damit sogar strafbar wäre. Eine missbräuchlich Verwendung kann auch dafür sorgen, dass die Kaskoversicherungen nicht zahlen wird, bzw. sogar bei einem Haftplichtschaden denjenigen in Regress nimmt, der gegen die Verwendungsklausel verstoßen hat. Ein kurzes negatives Beispiel: Wird das Fahrzeug mit „roten Nummern“ vor der Disco gestohlen, wird die Versicherung nicht zahlen und sich auf ein Urteil vom OLG Köln stützen. Im Jahr 2012 bekam die Versicherung in dem Fall nämlich Recht. (AZ: 9 U 133/09).

Bei einigen Straßenverkehrsämtern wird die „Bedarfsprüfung“ noch sehr ernst genommen, obwohl der Umfang dieser Bedarfsprüfung im §16 FZV gar nicht näher geregelt ist. Oft werden da die Fahrgestellnummern erfragt, obwohl die Käufer diese vermutlich erst beim Kauf erfahren, vor allem wenn man mit den Kennzeichen z.B. zu einer Auktion fährt. Will man sein eigenes Fahrzeug z.B. auf einem Automarkt verkaufen, dann kann man die Fahrgestellnummer natürlich eintragen lassen.

Diese Kurzzeitkennzeichen sind nur 5 Tage gültig, anschließend muss man sein Fahrzeug „normal“ anmelden. Sprich beim Kauf des Fahrzeuges sollte man sich ggf. schon sein Wunschkennzeichen reservieren lassen und online Kennzeichen prägen lassen, warum? Weil man damit die Schilder gleich zur Hand hat und so vor Ort Zeit und Geld spart. Geld was man bei den heutigen Spritpreisen dann besser in den Tank schütten kann.

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